: Gemeinde Volkertshausen

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Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach §7 CoronaVO Absonderung ("Quarantäne-Bescheinigung")

Personen, die sich aufgrund eines positiven Corona-Testergebnisses oder als haushaltsangehörige Person / enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus infizierten Person in Absonderung begeben mussten, können mit dem unten stehenden Formular bei der Gemeindeverwaltung eine Bescheinigung nach § 7 CoronaVO Absonderung ("Quarantäne-Bescheinigung") beantragen oder das Formular "Antrag Absonderungspflicht" (PDF-Datei) bei der Gemeinde Verwaltung nach der Quarantäne abgeben.

Die Bescheinigung dient der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Verdienstausfall im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetz. Bei Antragstellung wird davon ausgegangen, dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer Entschädigung* der antragstellenden Person selbst oder einer sie betreuenden Person vorliegen. Die Voraussetzungen werden im Antragsverfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 CoronaVO Absonderung nicht geprüft. Bei der Prüfung über den Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz handelt es sich um ein gesondertes Verfahren.

Quarantänebescheinigungen können wir nur für die Einwohner der Gemeinde Volkertshausen ausstellen und nur dann, wenn Ihre Daten uns vom Gesundheitsamt Konstanz übermittelt wurden.

Quarantäne-Bescheinigung

Quarantäne-Bescheinigung
      Besondere Angaben für Haushaltsangehörige Personen oder enge Kontaktpersonen
      Die folgenden Angaben sind nur zu machen, wenn Sie sich aufgrund der Eigenschaft als Haushaltsangehörige Person oder enge Kontaktperson in Quarantäne begeben mussten
      Max. 3 MiB
      Allowed filetypes: *.jpg, *.jpeg, *.pdf

      *Ein Anspruch auf Entschädigung kann grundsätzlich bestehen für Sorgeberechtigte, die Kinder unter 12 Jahren oder Menschen mit Behinderung betreuen sowie für Personen, die immunisiert im Sinne des § 4 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind, das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben oder sich aufgrund einer Kontraindikation nicht gegen Corona impfen lassen können. Stellt sich im Entschädigungsverfahren heraus, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht, so hat dies in Bezug auf die Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 7 CoronaVO Absonderung keine Auswirkungen.