: Gemeinde Volkertshausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Volkertshausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Rathaus
Rathaus

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach §7 CoronaVO Absonderung ("Quarantäne-Bescheinigung")

Personen, die sich aufgrund eines positiven Corona-Testergebnisses oder als haushaltsangehörige Person / enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus infizierten Person in Absonderung begeben mussten, können mit dem unten stehenden Formular bei der Gemeindeverwaltung eine Bescheinigung nach § 7 CoronaVO Absonderung ("Quarantäne-Bescheinigung") beantragen oder das Formular "Antrag Absonderungspflicht" (PDF-Datei) bei der Gemeinde Verwaltung nach der Quarantäne abgeben.

Die Bescheinigung dient der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Verdienstausfall im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetz. Bei Antragstellung wird davon ausgegangen, dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer Entschädigung* der antragstellenden Person selbst oder einer sie betreuenden Person vorliegen. Die Voraussetzungen werden im Antragsverfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 CoronaVO Absonderung nicht geprüft. Bei der Prüfung über den Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz handelt es sich um ein gesondertes Verfahren.

Quarantänebescheinigungen können wir nur für die Einwohner der Gemeinde Volkertshausen ausstellen und nur dann, wenn Ihre Daten uns vom Gesundheitsamt Konstanz übermittelt wurden.

Quarantäne-Bescheinigung

Quarantäne-Bescheinigung
      Besondere Angaben für Haushaltsangehörige Personen oder enge Kontaktpersonen
      Die folgenden Angaben sind nur zu machen, wenn Sie sich aufgrund der Eigenschaft als Haushaltsangehörige Person oder enge Kontaktperson in Quarantäne begeben mussten
      Max. 3 MiB
      Allowed filetypes: *.jpg, *.jpeg, *.pdf

      *Ein Anspruch auf Entschädigung kann grundsätzlich bestehen für Sorgeberechtigte, die Kinder unter 12 Jahren oder Menschen mit Behinderung betreuen sowie für Personen, die immunisiert im Sinne des § 4 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind, das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben oder sich aufgrund einer Kontraindikation nicht gegen Corona impfen lassen können. Stellt sich im Entschädigungsverfahren heraus, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht, so hat dies in Bezug auf die Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 7 CoronaVO Absonderung keine Auswirkungen.