Grundsteuerreform
Hier finden Sie die aktuellen Informationen zur Grundsteuerreform
Das Finanzamt Singen informiert zur Grundsteuer:
Welche Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger nach dem Versand der Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden?
Das neue Landgrundsteuergesetz enthält einen ganz neuen Ansatz zur Bewertung von Grundvermögen. Die bisherige Regelungen, wonach die Bebauung ein wesentlicher Faktor für den Grundsteuermessbetrag war, ist entfallen. Entscheidend ist nunmehr der von den Gutachterausschüssen festgelegte Bodenrichtwert. Dies führt bei der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu Verschiebungen.
Zwischenzeitlich haben die Gemeinden ihre Hebesätze festgelegt und beginnen zum Jahresanfang 2025 mit dem Versand der Grundsteuerbescheide. Dann können Bürgerinnen und Bürger entscheiden, ob sich für sie die Einholung eines Gutachtens zur Höhe der Bodenrichtwerte rechtfertigt. Grundsätzlich ist der Nachweis eines niedrigeren Wertes jedoch nur für die Zukunft möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber für die erste Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 eine Sonderregelung erlassen:
Auch wenn kein Einspruch eingelegt worden ist, kann noch nach dem 31.12.2024 ein niedrigerer Wert zugrundegelegt werden, wenn
- ein Antrag gestellt wurde und ein qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wurde oder
- ein qualifiziertes Gutachten vorgelegt wird, dessen Beauftragung bis zum 30. Juni 2025 erfolgte und
- das qualifizierte Gutachten jeweils eine Abweichung von 30% vom Wert des Grund und Bodens nachweist.
Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.
Wurde gegen die Festsetzungen des Finanzamts Einspruch eingelegt, gilt für die Vorlage des Gutachtens die Frist des 30. Juni 2025 nicht. Der durch ein Gutachten nachgewiesene Wert gilt dann unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung oder Beauftragung eines Gutachtens.
Das Finanzamt hat mit der Bearbeitung der Einsprüche, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung anzweifeln, noch nicht begonnen, weil sie bis zum Ergehen eines Urteils durch den Bundesfinanzhof ruhen. Bitte sehen deshalb nach Möglichkeit von telefonischen Rückfragen zum Verfahrensstand beim Finanzamt ab.
Weitere Informationen:
finanzamt-bw.fv-bwl.de
Hinweise zur Grundsteuerreform
Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025
I. Allgemeine Informationen
Sie erhalten im Januar Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
- Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger
oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Grundsteuerreform
Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Das Gesetz bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für das Grundvermögen wählt das Land einen eigenen Weg, der vom Bundesmodell abweicht: So löst das modifizierte Bodenwertmodell die bisherige Einheitsbewertung ab. Das klingt kompliziert. Aber das Modell ist einfach, transparent und relativ unbürokratisch
Die Grundsteuer wird daher künftig neu berechnet. Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit.
Die Bodenrichtwerte der Gemeinde Volkertshausen stehen ab sofort bei BORIS BW im Produkt Bodenrichtwerte Grundsteuer B unter folgendem Link zur Verfügung:
www.gutachterausschuesse-bw.de
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer Telefonnummer: 07731 / 85-490
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Grundsteuerreform:
Flyer Grundsteuerreform (PDF-Datei)
Infoblatt Portal BORIS-BW –Produkt „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ (PDF-Datei)
Grundsteuer-bw.de
FAQ Grundsteuerreform
"Checkliste" - Was wird benötigt
Bodenrichtwerte