Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum: Gemeinde Volkertshausen

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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR 2022

Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass auch im Jahr 2023 wieder Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum zur Verfügung stehen. Privatpersonen und Unternehmen können über die Gemeinde Zuschussanträge stellen.

Ziele des ELR sind, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den demographischen Veränderungsprozess zu gestalten und die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zu erhalten.

Ausschreibung für das ELR-Jahresprogramm 2023

Flyer ELR Förderung 2023 (PDF-Datei)

1. Grundsätzliches

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist Baden-Württembergs bedeutendstes Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet es den Kommunen ein attraktives Förderangebot zur Bewältigung aktueller struktureller Herausforderungen in den oben genannten Handlungsfeldern.
 

2. Förderschwerpunkte 2023

Im Programmjahr 2023 liegt der Schwerpunkt der Förderung insbesondere auf den Themen Innenentwicklung/Wohnen und Grundversorgung sowie der damit verbundenen Bürgerbeteiligung. Diese Projekte werden in der Regel höher priorisiert.

Wohnraum und Ortskernentwicklung 

Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Gebäuden,
  • innerörtliche Nachverdichtungen
  • sowie umfassende Modernisierungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.

Innerörtliche Entwicklungsperspektiven schaffen

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Das ELR unterstützt die Aktivierung innerörtlicher Flächen deshalb durch die Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Nicht nur Kommunen können für diese Maßnahmen eine Förderung erhalten, auch bei Unternehmen oder Privatpersonen können beispiels-weise Baureifmachungen mit 15 % bzw. 30 % gefördert werden.

Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird darüber hinaus auch die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Fi-nanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für die innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, ist der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht.

Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Stand-ortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Si-cherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststät-ten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bau-steine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere ge-sundheitsbezogene Angebote zählen.

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Be-triebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Be-reitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grund-versorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort dar-stellen und formlos bestätigen (Formular ELR-5).

Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räum-liche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt Grundversorgung sind hier verfügbar.

Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden.

Bürgerbeteiligung stärken

Innenentwicklung ist Überzeugungsarbeit. Sie braucht organisatorische Strukturen, Dialog und Mut, um Veränderungsprozesse einzuleiten und durchzuziehen. Deshalb unterstützt das ELR seit Jahren die Durchführung von Beteiligungs- und Mitwirkungs-prozessen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Einsatz eines örtlichen Koordinators als Bindeglied zwischen Bürgerschaft, Planenden und Verwaltung zur Steigerung der Ak-zeptanz solcher Veränderungsprozesse beitragen kann. Der Einsatz eines solchen Ko-ordinators kann nach Nr. 5.2 ELR gefördert werden.

Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mitt-lere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor al-lem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann anschließend einer nach-barschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Stärkung der Gemeinschaft

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die För-derung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.

Für Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen werden maxi-mal 500.000 € Zuschuss gewährt. Soweit die Bauweise durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Trag-werkskonstruktion erfolgt, wird die Förderobergrenze auf 750.000 € angehoben.

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur bei Nutzung von Bestandsge-bäuden oder im Rahmen der Schaffung von Barrierefreiheit möglich.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR verstärkt gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.

Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (For-mular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" (siehe auch hier) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist.

 

3. Verfahren

VVoraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2023 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen. Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von in-terkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Be-reich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Prio-rität aufzulisten.

Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahme-antrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbe-schreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemein-den insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und las-sen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen auch diese in eine Rang-folge gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe For-mular ELR-1/1).
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge ge-bracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraft-summe, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der bean-tragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind hier abzurufen.

Da sämtliche Anträge vorab mit dem Regierungspräsidium erörtert und auf ihre Förderfähigkeit geprüft werden müssen, sollten dem Bürgermeisteramt die Anträge bis Freitag, den 26. August 2022, vorliegen.

Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Heizmann von der Gemeindeverwaltung Telefonnummer: 07774 9310-25 gerne zur Verfügung.