Straßen und Verkehr: Gemeinde Volkertshausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Volkertshausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Rathaus
Rathaus

Hinweise zur Schneeräumung und zur Räum- und Streupflicht

Artikel vom 01.12.2021

Es kommt wieder die Zeit, in der an jedem Tag mit dem Wintereinbruch gerechnet werden muss. An dieser Stelle möchten wir Sie über den Räum- und Streudienst der Gemeinde informieren und Ihnen auch die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege zu erläutern.

Vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahrverhalten ist geboten
Alle Fahrzeughalter werden gebeten, bei winterlichen Straßenzuständen durch vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahrverhalten zu einem reibungslosen und möglichst unfallfreien Verkehr beizutragen. Hierzu gehört einerseits eine winterfeste Ausrüstung des Fahrzeuges, andererseits aber auch die Einsicht, dass die Anforderungen an die Befahrbarkeit der Straßen, insbesondere der weniger stark belasteten, trotz Winterdienst nicht gleich hoch sein können wie in der übrigen Jahreszeit. Fahren Sie bei verschneiten und vereisten Straßen bitte langsam! Halten Sie bitte einen größeren Abstand zum Vordermann ein als Sie dies sonst gewohnt sind!

Zur Verpflichtung der Straßenanlieger
Nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege sind die Gehwege mindestens auf 3/4 ihrer Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen, soweit der Platz nicht dafür ausreicht, am Rande der Fahrbahn. In keinem Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22.00 Uhr.

Streusplittbehälter werden wieder aufgestellt
Die Gemeinde hat an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet Streusplittbehälter aufgestellt, denen Sie Streusplitt in Haushaltsmengen entnehmen können. Wenn Sie Streusplitt bei Glätte auf Ihrem Gehweg verwendet haben, können Sie diesen Splitt nach dem nächsten Tauwetter zusammenkehren und immer wieder verwenden.

 

Die Streusplittbehälter stehen an folgenden Stellen:

  • Auffahrt zum Kastanienweg
  • Ecke Kastanienweg / Föhrenweg
  • Steigstraße, im Bereich der Schule
  • Einfahrt Gewerbegebiet "Buchstauden"
  • Ecke Schlatter Weg / Oberes Holz
  • Altglascontainer Hegaustraße

Kommen Sie gut durch den Winter, egal ob als Fußgänger oder Autofahrer.