Öffentliche Bekanntmachungen / Ortsrecht: Gemeinde Volkertshausen

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Öffentliche Bekanntmachungen/ Ortsrecht

Eine Zusammenstellung von Satzungen und Gebührenverordnungen der Gemeinde Volkertshausen finden Sie hier

Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 01.09.2021

Öffentliche Bekanntmachung


Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl zum 20. Bundestag am 26. September 2021 wird gemäß § 1 DVO GemO in Verbindung mit der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 25. Oktober 2010 in der Zeit vom 1. September 2021 bis einschließlich 8. September 2021 durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Volkertshausen, Hauptstraße 27, 78269 Volkertshausen, durchgeführt.

Volkertshausen, den 1. September 2021

Röwer, Bürgermeister

Die Wahlbekanntmachung können Sie dem untenstehenden Artikel entnehmen.

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:

Wahlraum Kultur- und Bürgerzentrum "Alte Kirche", Kirchstraße 1, 78269 Volkertshausen, Foyer.

Wahlbezirk 2:

Wahlraum Kultur- und Bürgerzentrum "Alte Kirche", Kirchstraße 1, 78269 Volkertshausen, Kirchenraum.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 übersandt werden bzw. worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum an gegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr im Rathaus, Sitzungszimmer, Hauptstraße 27, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck

b. die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Volkertshausen, den 1. September 2021

Die Gemeindebehörde

Röwer, Bürgermeister