„Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
„Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Gemeinde zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 ist zu den im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Sofern eine Ermächtigung zum automatischen Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt worden ist, werden die festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Mit dem Tag der Bekanntgabe treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
Rechtsbehelf:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats gemäß §§ 68 bis 70 der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Volkertshausen, Hauptstraße 27, 78269 Volkertshausen einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.“