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Gemeinde Volkertshausen

Hecken und Sträucher zurückschneiden

Artikel vom 12.10.2022

Es kommt in letzter Zeit immer wieder zu Beschwerden über Hecken und Sträucher, die wild wuchernd in Gehwege, Straßen und fremde Grundstücke hineinwachsen.

Neben den Fahrern von Lkw und Transportern (z.B. Müllabfuhr, Zulieferer, Paketdienste) ärgern sich insbesondere auch Mütter mit Kinderwagen über die auswuchernde grüne Pracht. Wenn Gehwege derart zugewachsen sind, wie es an vielen Stellen der Fall ist, müssen sie auf die Fahrbahn ausweichen - mit allen Gefahren, die damit verbunden sind.

An Kreuzungen und Einmündungen führen Hecken und Sträucher zu Sichtbehinderungen und damit ebenfalls zur Gefährdung. Das Straßengesetz tritt sinnvoller weise eindeutige Regelungen. So müssen Gehwege in voller Breite auf 2,50 m Höhe dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. An Straßen und Wegen dürfen Äste und Zweige bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht in die Fahrbahn hineinragen. An Kreuzungen und unübersichtlichen Stellen darf die Sicht durch wucherndes Grünzeug nicht beeinträchtigt werden.

Übrigens: Sofern Unfälle durch Sicht behindernde Hecken und Sträucher mit verursacht werden, kann dem jeweiligen Grundstückseigentümer eine Mitschuld angelastet werden.

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden deshalb gebeten, die entlang der Gehwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen, im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei Bedarf zurückzuschneiden und von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob ein Nachschnitt erforderlich ist.

Dadurch lassen sich Gefährdungen von vornherein vermeiden.

Auch für Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen.

Der Rückschnitt ist ganzjährig erlaubt, das Roden hingegen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März eines Jahres.

Bürgermeisteramt

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