Streu- und Räumpflicht der Straßenanlieger
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass es den Straßenanliegern nach der geltenden Streupflicht-Satzung (PDF-Datei) unserer Gemeinde obliegt, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege „bei Schneeanhäufungen zu räumen bzw. bei Schnee- und Eisglätte zu streuen“. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, gilt die Räum- und Streupflicht für eine Fläche in einer Breite von 1,00 m am Rande der Fahrbahn.
Die Gehwege bzw. die Flächen am Rande der Fahrbahn müssen nach unserer Streupflicht-Satzung werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und streuen. Diese Pflicht endet um 22.00 Uhr.
An folgenden Stellen kann Streusplitt in Haushaltsmengen entnommen werden:
- Auffahrt zum Kastanienweg
- Ecke Kastanienweg / Föhrenweg
- Steigstraße, im Bereich der Schule
- Einfahrt Gewerbegebiet "Buchstauden"
- Ecke Schlatter Weg / Oberes Holz
- Altglascontainer Hegaustraße
Wenn Sie Streusplitt bei Glätte auf Ihrem Gehweg verwendet haben, können Sie diesen Splitt nach dem nächsten Tauwetter zusammenkehren und immer wieder verwenden.
Kommen Sie gut durch den Winter, egal ob als Fußgänger oder Autofahrer.
