Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V. m. § 20 Abs. 1 WG wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Landkreisgebiet untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Die Untersagung (vgl. Ziff. 1) gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern.
3. Die Verbote unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein und der Radolfzeller Aach.
4. Das Landratsamt Konstanz - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.