Informationen zur Grundsteuer
Bei großen Grundstücken am Ortsrand und bei Grundstücken, die teilweise nicht bebaubar sind, besteht evtl. die Möglichkeit, mit einem Gutachten nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz, die festgesetzte Grundsteuer zu reduzieren.
Nachfolgend einige Informationen zu diesem Thema:
Wie und wo kann ich ein Gutachten nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz beantragen?
Das Gutachten kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Singen schriftlich oder via E-Mali beantragt werden. Dort werden auch Fragen zum Einzelfall beantwortet.
E-Mail: gutachterausschuss(@)singen.de
Adresse: Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss "Hegau-Hochrhein" bei der Stadt Singen, Hohgarten 2, 78224 Singen, Tel.: Telefonnummer: 07731/85-489
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes in Kopie
Angaben zum Grundstück (Flst. Nr., Lage und tatsächliche Nutzung).
Was kostet das Gutachten?
Nach erfolgter Vorprüfung wird bei Aussicht auf Erfolg des Gutachtens dieses erstellt.
Die Kosten hierfür liegen bei 600,- €.
Sollte das Gutachten nach erfolgter Vorprüfung keine Aussicht auf Erfolg haben fallen für den Antragsteller keine weiteren Kosten an.
Wie lang ist die Bearbeitungszeit des Gutachtens?
Aktuell liegt die Erstellungsdauer bei 6 bis 8 Wochen.
Welche Fristen gelten?
Für alle Anträge gilt: Jeder Antrag zur Erstellung eines Gutachtens der vor dem 30.06.2025 abgegeben wird gilt als vor dem 01.01.2025 abgegeben und wird somit noch zur Neuberechnung des Grundsteuerbetrages für 2025 herangezogen. Anträge die nach dem 30.06.2025 abgegeben werden gelten hingegen erst für die Grundsteuer ab den 01.01.2026.
Wie sehen die Erfolgschancen zur Anerkennung der Gutachten beim Finanzamt aus?
Wenn den Gutachtenanträgen die im Rahmen der Vorprüfung Erfolgschancen beim Finanzamt eingeräumt werden liegt die Anerkennungsquote aktuell bei 97%.
Kann ich Widerspruch gegen den Bodenrichtwert und die Zoneneinteilung stellen?
Ein Widerspruch gegen den Bodenrichtwert ist nicht möglich, bezüglich der Richtwertzonen-einteilung kann um eine genauere Überprüfung gebeten werden um ggf. bei berechtigten Anlass eine Änderung herbeizuführen.
Spielt die Bebauung eine Rolle bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages?
Grundsätzlich erstmal nicht, Ausnahme die Grundstücksnutzung weicht durch die bestehende Nutzung erheblich von der im Bodenrichtwert angenommen Nutzung ab. (z.B. Gewerbenutzung statt Wohnen)