Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz - Untere Wasserbehörde -
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern in geringen Mengen wird im gesamten Landkreisgebiet untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Untersagung gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Verbote gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein und der Radolfzeller Aach. Das Landratsamt Konstanz - Untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde vom Landratsamt Konstanz angeordnet. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2023 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung können Sie unter volgendem Link einsehen: